E-Mobilität in Mehrparteienhäusern: Gemeinschaftslösungen sind gefragt

Die Mobilitätswende schreitet mit großen Schritten voran – und mit ihr wächst der Bedarf an zuverlässiger Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Angesichts des Mobilitätsmasterplans für Österreich 2030 ist das eine gute Nachricht. Initiiert 2021 durch Klimaministerin a.D. Leonore Gewessler im BMK (seit heuer BMIMI), sieht dieser Plan eine vollständige Klimaneutralität 2040 im Verkehrssektor vor. Gerade auf die Immobilienbranche kommen durch diese fortschreitende Elektrifizierung Herausforderungen zu – schließlich wollen E-Auto Nutzer:innen ihr Auto auch zu Hause beladen können.

Einzelanlagen vs. Gemeinschaftsanlagen

Während das Nachrüsten von E-Ladeinfrastruktur in Einfamilienhäusern meist unkompliziert möglich ist, sehen sich Bewohner:innen von Mehrparteienhäusern mit deutlich komplexeren Anforderungen konfrontiert. Die aktuelle EU-Gebäuderichtlinie EU/2024/1275 gibt vor, wie Ladeinfrastruktur bei Neubauten und großen Renovierungen implementiert werden muss, bei der Nachrüstung von Bestandsgebäuden existieren diese Regulatorien noch nicht.  Grundsätzlich unterscheidet man bei der Installation von Ladestationen in Mehrparteienhäusern zwischen Einzel- und Gemeinschaftsanlagen. Im Folgenden geht es darum, warum von Einzelanlagen abzusehen ist und welche Vorteile Gemeinschaftsanlagen für Eigentümer:innen als auch Mieter:innen bergen.

Die Risiken von Einzelanlagen

Einzelanlagen mögen auf den ersten Blick attraktiv erscheinen, weil Wohnungseigentümer:innen individuell und schnell eine Wallbox installieren können. Die oben genannten Punkte zeigen aber: Langfristig sind Einzellösungen teuer, unflexibel und riskant. Durch die Installation von Gemeinschaftsanlagen kann den meisten Risiken und Problemen vorgebeugt werden.

Die Vorteile von Gemeinschaftsanlagen

Einzelanlagen vs. Gemeinschaftsanlagen: die Unterschiede im Überlick

Einzellösung (private Wallbox je Wohnung) Gemeinschaftsanlage (zentrale Ladeinfrastruktur)
Installationsaufwand hoch (jede Wohnung braucht eigenen Anschluss) geringer durch zentrale Planung
Kostenaufteilung individuell, oft ungerecht transparent zentral abgerechnet
Lastenmanagement kaum möglich Kernelement einfach integrierbar
Wartung & Betrieb jeder selbst verantwortlich zentrale Wartung möglich
Skalierbarkeit begrenzt, schnell überlastet modular erweiterbar
Netzbelastung hohe Gefahr der Überlastung iIntelligente Steuerung schützt Netz

Empfehlung: Gemeinschaftsanlagen mit integriertem intelligenten Lastmanagement stellen die optimale Lösung für Mehrparteienhäuser dar – wie unsere Softwarelösung Charly®.

Exkurs: Gesetzliche Anforderungen und Vorschriften

Für die Integration der E-Mobilität gibt es zahlreiche rechtliche Vorschriften, die sich stetig weiterentwickeln. Diese Regelungen schaffen die Basis dafür, dass Ladeinfrastruktur in Wohnanlagen verpflichtend mitgedacht werden muss. Sie stellen aber auch klare Anforderungen an Umsetzung, Transparenz und Fairness. Je nachdem, ob man Versorger:in, Mieter:in, Eigentümer:in oder Bauträger:in ist, gelten unterschiedliche Gesetze und Verordnungen.

Rechtsquelle Inhalt
AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) EU-Verordnung über den Ausbau alternativer Kraftstoffinfrastruktur, fördert flächendeckende Ladepunkte. Betrifft öffentliche Ladestationen und somit EU-Länder, Ladestationsbetreiber:innen (CPO) und E-Mobilitätsanbieter:innen
EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) Neue Gebäude müssen Ladeinfrastruktur vorbereiten; Bestandsgebäude bei Renovierungen nachrüsten
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Jeder Eigentümer hat ein Recht auf Lademöglichkeit („Right to Plug“)

Für Einzelanlagen bis 5,5 kW genügt Information und keine Einwände innerhalb von 2 Monaten von den anderen Wohnungseigentümer:innen. Größere Anlagen oder gemeinschaftliche Infrastruktur erfordern eine Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (Zweidrittelmehrheit).

OGH-Urteil: Eine einphasige Wallbox gilt als privilegierte Maßnahme und benötigt keine Genehmigung. Eine dreiphasige Wallbox bis 22 kW erfordert jedoch die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft .

Darüber hinaus sieht § 16 (8) vor, dass Gemeinschaftsanlagen gebaut werden sollen. Einzelanlagen von einzelnen Mieter:innen können nach einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft – auch zwangsweise – in eine Gemeinschaftsanlage übernommen werden.
Mietrechtsgesetz (MRG) Mieter:innen steht grundsätzlich die Möglichkeit zu, eine Wallbox zu installieren, es bedarf einer Zustimmung der Vermieter:innen.
Wiener Bauordnungsnovelle und Garagengesetz-Novelle Wiener Bauordnungsnovelle und Garagengesetz-Novelle verpflichten Ladeinfrastruktur bei Neubauten und größeren Renovierungen.

Neubau von Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen: Jeder 10. Stellplatz erhält einen Ladepunkt. Jeder 5. Stellplatz: Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung)

Gilt auch bei größeren Renovierungen, wenn Stellplätze betroffen sind.
Genossenschaftsgesetz (GenG) In Genossenschaften regeln die internen Satzungen die Zustimmung zur Installation von Ladeinfrastruktur. Bei gemeinschaftlicher Nutzung ist die Zustimmung der Mitglieder:innen erforderlich.

Zum Thema Laden in Mehrparteienanlagen hat Korbinian Kasinger, CEO von kW-Solutions, zusammen mit Alexander Vollmost, Experte für Elektrotechnik und E-Mobilität bei GESIBA ein Webinar abgehalten. Hier können Sie die Aufnahme in gesamter Länge ansehen:

Fazit: Smarte Ladeinfrastruktur braucht smarte Lösungen

Die Zukunft der E-Mobilität entscheidet sich nicht nur auf den Straßen, sondern auch in Tiefgaragen unserer Städte. Besonders in Mehrparteienhäusern ist die Umsetzung einer durchdachten Ladeinfrastruktur als Gemeinschaftslösung entscheidend – technisch, rechtlich und sozial.

Mit der Applikation Charly® bietet kW-Solutions eine Lösung, die zentrale Verwaltung, faire Abrechnung und intelligentes Lastenmanagement in einem System vereint. Darüber hinaus bietet Charly® auch noch einen besonderen Vorteil: Dynamic Pricing.

Mit Dynamic Pricing können Bewohner:innen ihren Strombezug aktiv steuern und ihr Ladeverhalten an die aktuellen Energiekosten anpassen. Charly® ist direkt mit dem Strommarkt (EPEX) verbunden, wo Stromkosten nach Stundentarifen abgerechnet und immer für den folgenden Tag bekannt gegeben werden. Das ermöglicht es, Elektroautos zu den günstigsten Zeiten zu laden.
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